Anhand eines Falles aus der Betriebsprüfungspraxis zeigt der Beitrag auf, ob es sich bei konzerninternen Personalentsendungen um Aktiv- oder Passivleistungen handelt. Je nachdem ob sogenannte "Aktiv- oder Passivleistungen" des entsandten Personals vorliegen, sind die abgesetzten Personalkosten des inländischen Unternehmens einer Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG zu unterziehen oder nicht. Die Autorinnen empfehlen daher, schon vor Beginn von Personalentsendungen entsprechende Verträge mit einer umfangreichen Definition der zu leistenden Aufgaben zu erstellen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten bestmöglich sicherzustellen.