AuslBG: § 28 Abs 1 Z 1
Werden ausländische Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung überlassen (grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung) und in der Folge vom inländischen Betrieb ohne die erforderlichen Genehmigungen in Österreich beschäftigt,