AuslBG: § 4 Abs 3
B-VG: Art 18 Abs 1
Liegt weder ein besonderer Sachverhalt noch die Zugehörigkeit des Ausländers zu einer bestimmten Personengruppe nach § 4 Abs 3 Z 5 bis 14 AuslBG vor (zB Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler oder Student, Betriebsentsandter iSd § 18 AuslBG, Anspruchsberechtigter auf Arbeitslosenversicherungsleistungen, Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Künstler), dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice "die Erteilung einhellig befürwortet". Die mangelnde einhellige Befürwortung kann weder durch die regionale Geschäftsstelle des AMS noch durch das Bundesverwaltunsgericht substituiert werden. Damit verstößt § 4 Abs 3 AuslBG aber gegen das Rechtsstaatsprinzip: Zwar sichert der Regionalbeirat nichtbehördlichen Sachverstand durch die Einbeziehung der Sozialpartner, er hat jedoch keine Behördenfunktion. Eine Bindung der Behörde an die Befürwortung durch ein nichtbehördliches Organ verhindert aber die eigenständige Beurteilung und damit den eigentlichen behördlichen Vollzug.