ABGB: § 870
AngG: § 27 Z 1
Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ab, kommt es für die Anfechtbarkeit wegen ungerechtfertigten Zwanges nach § 870 ABGB entscheidend darauf an, ob für den Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden.