ABGB: § 871
OGH 25. 1. 2022, 8 ObA 93/21s
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin bereits vor Antritt der Bildungskarenz im Jahr 2019 mit einem auf den 2. 9. 2020 vordatierten Schreiben zum 1. 11. 2020 gekündigt. Weil sie die im Zusammenhang mit der Dienstvertragsauflösung stehenden Unterlagen von den zum 2. 9. 2020 tatsächlich für die Arbeitgeber-Gesellschaft vertretungsbefugten Organen unterschrieben haben wollte, wandte sie sich im Oktober 2020 an die Personalabteilung. Von dieser erhielt sie ein Schreiben zurück, dass mit "Einvernehmliche Lösung" betitelt war. Strittig war im Verfahren nun, ob von einer Änderung des Auflösungsgrundes auszugehen ist. Dies wurde letztlich vom OGH verneint: