GewO 1859: § 82a lit d
AngG: § 26 Z 2
Der Arbeitnehmer ist zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber mit fast 50 % des Monatslohns bereits im zweiten Beschäftigungsmonat in Verzug gerät und den offenen Betrag innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht so rechtzeitig überweist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit darüber verfügen kann.