AngG: § 26 Z 2
Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich unter Setzung einer kalendermäßig nicht bestimmten Nachfrist zur Zahlung seiner offenen Bezüge aufgefordert, läuft die Frist erst mit Zugang des Schreibens. Erklärt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Nachfrist vorzeitig seinen Austritt, erfolgt der Austritt unberechtigt.