Die Entscheidung 8 ObA 109/20t (= ARD 6777/6/2021) befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für den finanziellen Schaden, der durch einen "Fake President Fraud" (kurz FPF) verursacht wurde. Beim FPF handelt es sich um eine Betrugsmethode, bei der Mitarbeiter eines Unternehmens gezielt manipuliert werden, um letztlich große Beträge auf andere (oftmals ausländische) Konten zu überweisen. Typischerweise wird dabei dem Mitarbeiter glaubhaft gemacht, dass die Transaktion von einer Autoritätsperson (zB der Geschäftsführung, einer Aufsichtsbehörde usw) genehmigt oder in Auftrag gegeben wurde. Da die Methode des FPF darauf ausgelegt ist, die internen Kontrollmechanismen eines Unternehmens auszuhebeln, reicht ein herkömmliches internes Kontrollsystem zur Verhinderung meist nicht aus. Die Autoren erläutern mögliche Präventionsmaßnahmen, die dem besonderen Charakter dieser Betrugsmethode gerecht werden. Durch die Etablierung eines wirksamen IT-Systems könne bereits die erforderliche Informationsbeschaffung der Betrüger erschwert werden. Kommt es dennoch zur Kontaktaufnahme zu einem Mitarbeiter, wird sich dieser am ehesten dann richtig verhalten, wenn im Vorfeld eine Sensibilisierung für das Thema im Unternehmen stattgefunden hat. Schließlich ist auch die Einrichtung eines verbindlichen, transparenten und effektiven Zahlungsfreigabesystems essenziell, um rechtswidrige Überweisungen vom Firmenkonto zu verhindern.