Zu 10 ObS 67/21g (= ARD 6761/7/2021) hat der OGH ausgesprochen, dass für eine teleologische Reduktion, dass nur bestimmte Arten der einvernehmlichen Auflösung (vom Arbeitgeber ausgehende oder im Interesse beider Vertragspartner liegende) während einer Arbeitsverhinderung den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus begründen, keine Grundlage besteht. Tomandl legt in seinem Beitrag dar, dass jedoch sowohl die historische wie auch die teleologische und systematische Interpretation ergibt, dass § 5 Satz 2 EFZG auf Fälle einzuschränken sei, in denen der Verdacht besteht, dass das Ziel der einvernehmlichen Lösung in der Abschiebung der Kostenbelastung des Arbeitgebers auf die Krankenversicherung besteht. Aus diesem Grund stimmt Tomandl dem OGH im Anlassfall auch nicht zu, wo die ursprünglich ausgesprochene Entlassung im arbeitsgerichtlichen Prozess in einem Vergleich in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wurde. Da das primäre Ziel des § 5 Satz 2 EFZG im Schutz des Arbeitnehmers und nicht der Sozialversicherung bestehe, trete nach Ansicht Tomandls keine Ausdehnung des Fortzahlungsanspruches auf die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses ein, wenn der Vergleich für den Arbeitnehmer günstiger als die Entgeltfortzahlung ist (ein Vergleich erscheint objektiv gesehen als Vorteil gegenüber einem ungewissen Urteil).