Fast die Hälfte der österreichischen Bevölkerung ist freiwillig ehrenamtlich tätig und trägt so wesentlich zum Funktionieren des Gemeinwesens bei. Auch wenn ein gewisser Konsens besteht, dass dabei das Arbeitsrecht nicht zur Anwendung kommen soll, so liegt die Begründung nicht unbedingt auf der Hand. Gruber-Risak untersucht in seinem Beitrag verschiedene Lösungswege und bezieht dabei die EU-rechtliche Dimension mit ein. Die Rechtsprechung und ein wesentlicher Teil der Lehre knüpft für die Abgrenzung zwischen Freiwilligentätigkeit und Arbeitsverhältnis auf die Vereinsmitgliedschaft an. Hat die Leistung freiwilliger Dienste ihren Rechtsgrund in der Mitgliedschaft des Betreffenden im Verein und fördert die Tätigkeit den Vereinszweck, liege trotz allfälliger Merkmale der persönlichen Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag vor und es komme auch das Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung. Ein gewichtiges Indiz dafür ist das Fehlen von Entgelt. Fließe hingegen Geld und ist die Tätigkeit somit entgeltlich, dann liege nach österreichischem ebenso wie nach europäischem Verständnis bei Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit ein Arbeitsverhältnis vor und es sind grundsätzlich arbeitsrechtliche Normen zur Anwendung zu bringen.