EStG 1988: § 34
VwGH 11. 2. 2022, Ra 2020/13/0062
Eine Steuerpflichtige machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 ua Operationskosten in einer Wiener Privatklinik (OP-Team, Konsilien, Laborkosten und Aufzahlung für 2-Bettzimmer) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Davon wurden vom Finanzamt die Aufzahlung auf das 2-Bettzimmer in der Privatklinik nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Aufzahlung auf das 2-Bettzimmer würde wie Aufwendungen für Sonderklassengebühren bzw Selbstbehalte keine außergewöhnliche Belastung darstellen.