Im Erkenntnis RV/4100436/2017 hat sich das BFG mit der Behandlung von Arbeitslosengeld im internationalen Steuerrecht auseinandergesetzt. Es hatte sich ua mit der Frage zu beschäftigen, ob Leistungen aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung unter die Tatbestandsmerkmale der "Löhne, Gehälter oder ähnlichen Vergütungen" iSd Art 15 Abs 1 DBA-Schweiz zu subsumieren sind. Dies wurde verneint und eine Subsumption unter Art 21 DBA-Schweiz bejaht, da es sich vielmehr um "andere Einkünfte" handelt und diese daher im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu besteuern sind. Das Besteuerungsrecht am Schweizer Arbeitslosengeld steht daher Österreich als Ansässigkeitsstaat zu. Eine Steuerfreiheit des ausländischen Arbeitslosengeldes ist ausgeschlossen. Allerdings kann der Steuerpflichtige die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer zurückfordern, indem er ein Erstattungsverfahren anstrengt. Im Beitrag wird die konkrete Würdigung des BFG insbesondere vor dem Hintergrund der Grundsätze des OECD-MA näher untersucht.