In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Prämie dafür anbietet, dass ihm dieser einen potenziellen Arbeitnehmer vermittelt. Eine derartige Prämie ist oftmals zweigeteilt; ein Teil der Prämie gebührt bei Abschluss des Arbeitsvertrags, der andere Teil, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer gewissen Zeit noch aufrecht ist. Wiesinger führt aus, dass eine solche Anwerbeprämie wohl als Auslobung zu werten ist, auch wenn sie an einen bestimmten Adressatenkreis (Arbeitnehmer des eigenen Betriebs) und nicht an die Allgemeinheit schlechthin gerichtet ist. Grund dafür ist, dass es sich um eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers handelt und die Arbeitnehmer nicht zur Vermittlung verpflichtet sind. In entgeltrechtlicher Hinsicht stellt die Anwerbeprämie keinen an sich aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Entgeltanspruch dar und hat auch keine Auswirkungen auf irgendwelche anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Außerdem stellt die Anwerbeprämie keinen Verstoß gegen das AMFG dar, solange es sich um einen Einzelfall (aus Sicht des vermittelnden Arbeitnehmers) handelt.