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Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 8. 7. 2022

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6791/3/2022 Heft 6791 v. 24.3.2022

Die Sonderbetreuungszeit Phase 6 trat mit 1. 1. 2022 in Kraft und kann bis 31. 3. 2022 in Anspruch genommen oder vereinbart werden (siehe dazu BGBl I 2021/213, ARD 6780/11/2022). Nunmehr wurde aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation von der in § 19 Abs 1 Z 51 AVRAG vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs 1 (Rechtsanspruch) und Abs 1a AVRAG (Vereinbarungsvariante) möglich sind, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022, dh bis zum Ablauf des 8. 7. 2022, verlängert. (BGBl II 2022/115)

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