Aufgrund der epidemiologischen Situation ist eine weitere Verlängerung der zuletzt durch BGBl I 2021/212, ARD 6780/10/2022, bis 31. 3. 2022 geltenden COVID-19-Freistellung für Schwangere bis 30. 6. 2022 erforderlich. Zuletzt waren vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Schwangere vom Freistellungsanspruch ausgenommen. Da sich gezeigt hat, dass die zweite Impfung nur für vier Monate einen vollständigen Impfschutz sicherstellen kann und die dritte Impfung von Schwangeren erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen wird und auch dann kaum angenommen wird, verfügen derzeit nur wenige Schwangere während der gesamten Schwangerschaft durchgehend über einen vollständigen Impfschutz. Die Ausnahme von Schwangeren mit vollständigem Impfschutz ist daher nicht weiter sinnvoll. Es haben daher auch schwangere Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt ausüben und über einen vollständigen Impfschutz verfügen, bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Sonderfreistellung ab der 14. Schwangerschaftswoche. (BGBl I 2022/19)