Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis wegen der Weltanschauung sind verboten. Eine Weltanschauung im Sinne des Diskriminierungstatbestands nach § 17 GlBG ist eine Leitaufassung vom Leben und von der Welt. Eine kritische Einstellung zu den Corona-Maßnahmen oder einer Impfung ist eine punktuelle Meinung und keine Weltanschauung und kann somit insbesondere keine Grundlage für eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung des Arbeitgebers nach gleichbehandlungsrechtlichen Bestimmungen sein. Bringt ein Arbeitnehmer in seiner Klage vor, dass etwa seine Kritik an Corona-Maßnahmen auf einer bestimmten Weltanschauung beruht, ist zu prüfen, ob das angeführte Ideensystem eine Weltanschauung ist und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob sich die gegenständliche Kritik tatsächlich aus der angegebenen Weltanschauung ableiten lässt. Selbst in diesem Fall kann der Arbeitgeber noch Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung nach § 20 GlBG einwenden. Zuletzt hält Rauch noch fest, dass seines Erachtens die Anthroposophie oder die Zugehörigkeit zur politischen Gesinnungsgemeinschaft FPÖ keine weltanschauliche Grundlage für eine generelle Kritik an Corona-Maßnahmen sind.