In Österreich wurden in der Lehre bereits früh Zweifel an der Zulässigkeit von Arbeitsverträgen geäußert, die das wirtschaftliche Risiko vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abwälzen, indem sie den Arbeitgeber einseitig über das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit disponieren lassen. Auch der OGH hat unter Hinweis auf die §§ 19c und 19d AZG klargestellt, dass Teilzeitrahmenarbeitsverträge, welche Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nicht festlegen (Arbeit nach Bedarf des Arbeitgebers), gesetzwidrig und daher teilnichtig sind. Trotz dieser klaren Rechtsprechung sind aktuell einzelne Versuche bemerkbar, im Ausland gängige Modelle von "Arbeit auf Abruf" auch in Österreich zu etablieren, wie etwa sogenannte "1-Minuten-Verträge". In einem solchen Vertrag wird eine Normalarbeitszeit von einer Minute pro Woche festgelegt, die Lohnhöhe wird auf Minutenbasis angegeben. Tatsächlich leistet der Arbeitnehmer real eine wesentlich höhere Stundenanzahl, soll aber bei Fehlverhalten oder fehlender Auslastung von einem Wochendienstplan zum nächsten im Arbeitszeitausmaß faktisch auf null gesetzt werden können. Auch durch unbezahlte Rufbereitschaften versuchen Arbeitgeber, in gesetzwidriger Weise wirtschaftliche Risiken auf Arbeitnehmer zu überwälzen. Der Autor analysiert die bislang dazu ergangene Rechtsprechung und bringt auch wieder den vom OGH entwickelten Gedanken eines Flexibilitätszuschlags ins Spiel.