ABGB: § 1157
AngG: § 18
Eine entlassene Arbeitnehmerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in ihren betrieblich und privat genutzten E-Mail-Account sowie Herausgabe der privaten Daten aus dem E-Mail-Account, wenn die Abwägung der gegenseitigen Interessen zugunsten der Arbeitgeberin ausschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts für private Zwecke zwar erlaubt war, die Arbeitnehmerin aber der ausdrücklichen Empfehlung, private E-Mails regelmäßig zu löschen und - für den Fall der zwischenzeitlichen Archivierung - in einem eigenen Ordner abzulegen, nicht nachkam und aus dem zur Entlassung führenden Umstand zumindest eine schwerwiegende Beeinträchtigung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses sichtbar ist, die auch - objektiv betrachtet - eine Gefährdung von (Geheimhaltungs-)Interessen der Arbeitgeberin befürchten lässt.