In der Rs EuGH 12. 9. 2019, C-64/18 , Maksimovic, ARD 6667/5/2019, hat der EuGH ausgesprochen, dass die in Österreich geltenden Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen im Falle der Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich unter mehreren Gesichtspunkten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Da die Gesetzgebung lange nicht auf die Entscheidung des EuGH reagiert hat (für Sachverhalte ab 1. 9. 2021 siehe nun aber BGBl I 2021/174, ARD 6765/13/2021), hat das LVwG Steiermark ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, mit dem es eine Klarstellung wünschte, ob und wenn ja, in welcher Form, die fraglichen Strafbestimmungen noch angewendet werden können. Der EuGH hat nun in seiner Entscheidung vom 8. 3. 2022, C-215/20 , Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, entschieden, dass das nationale Gericht sich versichern muss, dass die Sanktionen für die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verhältnismäßig sind. Es kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die Entsenderichtlinie verstößt, sofern es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sicherstellt. Die Entsende-Sanktionsregeln nach den §§ 26 ff LSD-BG aF bleiben daher eingeschränkt anwendbar. Mehr dazu siehe in einer der nächsten ARD-Ausgaben.