Der Beitrag informiert über wissenswerte Fakten für neu gewählte und wiedergewählte fachkundige Laienrichter an den Arbeits- und Sozialgerichten. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die fachkundigen Laienrichter in Ausübung ihres Amtes unabhängig, dh kraft ihrer Stellung mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet sind. Die fachkundigen Laienrichter sind nach herrschender Auffassung Mitwirkende aus dem Volk iSd Art 91 Abs 1 B-VG und sie gehören zu den Organen der Gerichtsbarkeit. Ungeachtet ihrer Herkunft sind sie keine Interessenvertreter, sie üben vielmehr eine von den sie entsendenden Interessenvertretungen völlig unabhängige richterliche Tätigkeit aus und sind dabei ausschließlich ihrer sich daraus ergebenden unabhängigen und unparteiischen Stellung verpflichtet. Geiblinger verweist ua darauf, dass nach der Rechtsprechung die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (dh Teilnahme an der Verhandlung, An- und Abreise, Vorbesprechung, Beratung und Abstimmung) einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Dienstverhinderungsgrund darstellt, für den Entgeltfortzahlungspflicht besteht. In weiterer Folge werden ua die Aspekte Entschädigungsanspruch, Aus-, Weiter- und Fortbildungen für fachkundige Laienrichter, die fachkundige Laienrichtertätigkeit iZm Gleitzeit, Altersgrenzen, ausgewählte Rechte der fachkundigen Laienrichter und Kleiderordnung näher thematisiert.