Der Beitrag thematisiert in erster Linie individualarbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Matrixstrukturen. Matrixorganisationen werden in großen Unternehmen und Konzernen eingeführt, die sich eine größere Effizienz und bessere Kommunikation zwischen den verschiedenen Hierarchieebenen wünschen. Sie stammen aus der Betriebswirtschaftslehre und sprengen daher regelmäßig arbeits- und gesellschaftsrechtliche Grenzen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht lautet die zentrale Frage, wie die Delegation von Weisungsbefugnissen an den Matrixmanager gehandhabt werden kann. Vinzenz führt aus, dass dafür abhängig von den Anforderungen der konkreten Matrixstruktur unterschiedliche rechtliche Konstruktionen herangezogen werden können. Für die Entscheidung sei insbesondere ausschlaggebend, ob die Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt werden muss, ob der Einsatz in der Matrixstruktur nur vorübergehend oder von Dauer ist und ob der Arbeitnehmer seine Dienstleistung auch weiterhin im ursprünglichen Betrieb des Vertragsarbeitgebers oder an einem anderen Ort erbringen soll. Die Autorin empfiehlt die Formulierung einer Matrixklausel im individuellen Arbeitsvertrag, welche künftige Einsätze in der Matrixstruktur vorzeichnet. Dabei sollte einleitend der Einsatz des Arbeitnehmers in der Matrixstruktur festgehalten werden. Denkbar seien weiters Angaben zu möglichen Matrixmanagern. Außerdem sollte erfasst werden, welche Befugnisse vom Matrixmanager ausgeübt werden sollen, ob dieser etwa nur Weisungen erteilen oder auch Arbeitsverhältnisse beenden können soll, und ob sich Änderungen des Arbeitsortes oder des Tätigkeitsbereichs ergeben.