UStG: Art 25
VwGH 15. 12. 2021, Ro 2020/15/0003
Eine (zusätzliche) umsatzsteuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers des Dreiecksgeschäfts im Bestimmungsmitgliedstaat ist für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung nicht schädlich, sofern die vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte UID-Nummer vom mittleren Unternehmer beim konkreten Erwerb nicht verwendet wird und der mittlere Unternehmer auch nicht im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig ist.