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Dreiecksgeschäft: Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland nicht schädlich

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6789/20/2022 Heft 6789 v. 10.3.2022

UStG: Art 25

VwGH 15. 12. 2021, Ro 2020/15/0003

Eine (zusätzliche) umsatzsteuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers des Dreiecksgeschäfts im Bestimmungsmitgliedstaat ist für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung nicht schädlich, sofern die vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte UID-Nummer vom mittleren Unternehmer beim konkreten Erwerb nicht verwendet wird und der mittlere Unternehmer auch nicht im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig ist.

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