EStG 1988: § 103
BFG 18. 1. 2022, RV/7103015/2020
§ 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV) normiert, dass der Antrag auf Zuzugsbegünstigung innerhalb von 6 Monaten nach der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Österreich gestellt werden muss. Mit dieser Voraussetzung wird die Ratio legis des § 103 EStG konkretisiert: Durch die Steuerbegünstigung sollen steuerliche Hindernisse für den Zuzug beseitigt werden.