ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 17. 12. 2021, 9 Ra 112/21p
Auch wenn durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist die Kündigung nicht sozialwidrig, wenn sie durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Davon ist das OLG Wien im vorliegenden Fall ausgegangen: