IESG: § 1 Abs 6
OGH 29. 11. 2021, 8 ObS 6/21x
Der Ehegatte der Klägerin war vom 21. 7. 1961 bis 31. 12. 1995 als Vorstand und anschließend bis 1. 8. 2003 als Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft tätig. Mit der Bestellung zum Vorstandsmitglied wurde ihm eine Betriebspension eingeräumt, die er ab 1997 bezog und die nach seinem Tod im Jahr 2017 in Höhe von 50 % auf seine Witwe - die Klägerin - überging. Nach der Insolvenz des Unternehmens im Jahr 2020 begehrte die Klägerin Insolvenz-Entgelt für die von ihr bezogene Witwenpension. Dieser Anspruch wurde nun den Vorinstanzen folgend vom OGH verneint: