IESG: § 3 Abs 3
OGH 22. 10. 2021, 8 ObS 5/21z
Die Klägerin war von 20. 9. 2018 bis 9. 11. 2018 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit 20. 12. 2018 befristet und endete durch zeitwidrige Kündigung durch den Arbeitgeber am 9. 11. 2018. Die Klägerin machte ua eine Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Befristung gerichtlich geltend, das Verfahren endete mit Vergleich am 11. 6. 2019. Am 16. 8. 2019 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Insolvenz-Entgelt für die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 17. 11. 2018 bis 20. 12. 2018.