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Pusch/Kiehl, Können Kosten für interne Untersuchungen vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden?, ecolex 2022, 64

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6787/16/2022 Heft 6787 v. 24.2.2022

Im Fall einer Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung haben Arbeitgeber das Fehlverhalten von Arbeitnehmern zu beweisen. Da die zur Erlangung solcher Beweise erforderlichen internen oder externen Untersuchungen kostspielig sind, stellt sich die Frage, inwiefern solche Ausgaben von vertragswidrig handelnden Arbeitnehmern zurückgefordert werden können. Die Autorinnen besprechen die Entscheidung 8 AZR 276/20 des deutschen Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen haben, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In Anbetracht der Ähnlichkeit der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch für Detektivkosten nach österreichischem und deutschem Recht und im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung der EU-Whistleblowing-RL sei nach Ansicht der Autorinnen zu empfehlen, vor Beauftragung einer internen Untersuchung (unabhängig davon, ob diese durch die unternehmenseigene Compliance-Abteilung oder einen externen Ermittler erfolgt) Anlass, Ziel und Umstände, die den Verdacht begründen, ebenso zu dokumentieren wie die einzelnen Ermittlungsschritte, insbesondere wann und in welchem Umfang der Verdacht Anlass zu welcher Ermittlungstätigkeit gab. Eine solche Dokumentation erscheine auch aus strafrechtlichen Erwägungen sinnvoll, da, sofern ein Regressanspruch nur an einer unzureichenden Dokumentation scheitert, auch eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 153 Abs 1 und 3 StGB im Raum steht.

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