Vor Kurzem hat das Arbeitsmarktservice mit der Rückforderung von Kurzarbeitsbeihilfen für die Phase 3 (Kurzarbeitszeitraum 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021) begonnen. Die für Phase 3 definierten Kriterien der maximal zulässigen verrechenbaren Normalarbeitszeit führt ua bei Teilzeitbeschäftigten häufig zu einem Rückforderungstatbestand. Hintergrund ist, dass das Prüfsystem auf Basis einer fiktiven 5- bzw 6-Tage-Woche eine standardisierte maximal zulässige täglich abrechenbare Normalarbeitszeit berechnet. In Fällen, in denen Teilzeitbeschäftigte beispielsweise nur an wenigen Wochentagen (mit einer hohen täglichen Normalarbeitszeit) beschäftigt sind bzw die erbrachten Arbeitstage aufgrund der kalendarischen Monatsbetrachtung zu faktisch mehr Arbeitstagen in diesem Monat geführt haben, als die fiktive Durchschnittsberechnung ergibt, resultiert eine automatisierte Rückforderung. Die Wirtschaftskammer vertritt die Rechtsansicht, dass diese Rückforderungen sachlich nicht gerechtfertigt sind, wenn das Ausmaß und die Lage der faktischen Normalarbeitszeit in der Abrechnungsdatei nachweislich korrekt angegeben wurden. Die WKO Oberösterreich hat daher in Abstimmung mit dem AMS eine Handlungsempfehlung und ein Muster für einen Einspruch gegen diese (teilweise sachlich nicht berechtigten) Rückforderungen ausgearbeitet (https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html ). Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung hat dazu ein kostenloses "bundeslandneutrales" Textmuster für einen Einspruch erstellt (www.vorlagenportal.at ; News vom 17. 2. 2022).