Der Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung des einem abgesonderten Arbeitnehmer fortgezahlten Entgelts gemäß § 32 EpiG ist binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass der Antrag ausschließlich bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einzubringen ist, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat - idR die Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer seinen Wohnsitz (bzw seinen Aufenthalt während der Quarantäne) hat; der Standort des betroffenen Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend. Die Einbringung bei einer regional nicht zuständigen Behörde führt zu unnötigen Verzögerungen der Rückerstattung bzw im schlimmsten Fall sogar zu einer Ablehnung wegen Fristversäumnis.