Durch die letzte Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I 2022/6) wurden die bisherigen Strafrahmen aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gleichmäßig erhöht. Darüber hinaus wurde den Bezirksverwaltungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, zusätzlich zu Geldstrafen bei besonders schwer wiegenden Verstößen gegen die Sorgetragungspflichten (zB bei Verstößen gegen die 3G-Regel) durch Bescheid eine Betriebsschließung für die Dauer von bis zu einer Woche zu verhängen, wenn die Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Inhaber der Betriebsstätte bereits mehrmals wegen identer Verwaltungsübertretungen bestraft wurde oder aber seine Pflichten mit Absicht außer Acht gelassen hat bzw Kunden zur Missachtung ihrer Pflichten angestiftet hat. Zudem wurde auch den für die gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß §§ 24 ff LMSVG und den Organen der Arbeitsinspektion das Recht eingeräumt, die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen - auch durch Überprüfung vor Ort - zu kontrollieren. Für die Organe der Arbeitsinspektion gilt dies mit der Einschränkung, dass sie nur dann zu entsprechenden Kontrollen berechtigt sind, wenn ihnen bei ihrer Tätigkeit vermutliche Übertretungen von COVID-19-Vorschriften bekannt werden.