In dem der Entscheidung OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 77/20v, ARD 6758/7/2021, zugrundeliegenden Sachverhalt erteilte der Arbeitgeber einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer die Weisung, das im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten sowie sämtliche sonstigen relevanten medizinischen Unterlagen zu übermitteln und sein Einverständnis zur Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Sachverständigen zu erklären, um gegebenenfalls einen Ersatzarbeitsplatz anbieten zu können. Nach Ansicht des OGH bestand hier keine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers an der Suche nach einem für ihn geeigneten Ersatzarbeitsplatz. Majoros teilt die Ansicht des OGH. Im konkreten Fall ging der Arbeitnehmer von einer psychischen Erkrankung aufgrund einer Mobbingsituation aus. Es wäre somit zunächst die Pflicht des Arbeitgebers gewesen, die vom Arbeitnehmer erhobenen Mobbingvorwürfe zu überprüfen und dann weitere Schritte zu setzen. Sollten - davon unabhängig - dem Arbeitgeber tatsächlich begründete Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers kommen, wäre er berechtigt (bzw auch verpflichtet), mit dem Arbeitnehmer diesbezüglich das Gespräch zu suchen. Zu berücksichtigen sei dabei auch § 6 Abs 1 BEinstG. Danach besteht eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dem behinderten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.