RL 2003/88/EG : Art 3
EuGH 17. 3. 2021, C-585/19, Academia de Studii Economice din Bucureşti
Das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf - insbesondere tägliche - Ruhezeiten ist nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Europäischen Union, die besondere Bedeutung hat, sondern ist auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 31 Abs 2 GRC) ausdrücklich verbürgt.