RL 2003/88/EG : Art 2
EuGH 28. 10. 2021, C-909/19, Unitatea Administrativ Teritorială D.
Art 2 Nr 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG definiert den Begriff "Arbeitszeit" als "jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer ... arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". "Ruhezeit" wird negativ definiert als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.