Lehrlinge haben einen Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen (vormals Lehrlingsentschädigung). Dieser Anspruch ergibt sich bereits direkt aus dem Berufsausbildungsgesetz. Die Höhe des Lehrlingseinkommens ergibt sich in der Regel aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag, kann aber auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen. Dabei ist regelmäßig auf das konkrete Lehrjahr abzustellen, in dem sich der Lehrling befindet, wobei jedoch Ausnahmen bestehen können.