AZG: § 4b, § 10, § 19f Abs 3
KV-Architekten: § 7 Abs 6
Fehlt ein Element des Mindestinhalts einer Gleitzeitvereinbarung - wurde etwa kein Durchrechnungszeitraum festgelegt -, ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam und es kommen die herkömmlichen Regelungen des AZG zur Normalarbeitszeit zur Anwendung. Überschreitungen der Normalarbeitszeitgrenzen sind damit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu behandeln.