In der Entscheidung 9 ObA 47/20g (= ARD 6752/7/2021) hat der OGH klargestellt, dass eine vorformulierte Schlichtungsklausel im Dienstvertrag, die nur den Arbeitnehmer zur Einleitung eines kostenpflichtigen Schlichtungsverfahrens vor Klagserhebung verpflichtet, wegen einseitiger Erschwerung der Rechtsdurchsetzung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und damit nichtig ist, zumindest wenn keine Frist vorgesehen ist, nach deren Ablauf das Gericht unabhängig von einer Entscheidung der Schlichtungsstelle angerufen werden kann, und der Arbeitnehmer die Kosten vorschießen muss. Obwohl auch Arbeitsverträge regelmäßig auf Grundlage vorformulierter Vertragsbedingungen geschlossen werden, weist der Autor in seiner Entscheidungsbesprechung ua darauf hin, dass die besondere Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB für vorformulierte Vertragsklauseln in der arbeitsrechtlichen Judikatur bislang kaum Beachtung findet. Kietaibel begrüßt das klare Bekenntnis des OGH zur spezifischen Inhaltskontrolle vorformulierter Arbeitsvertragsklauseln durch die vorliegende Entscheidung und hofft, dass die Rechtspraxis im Arbeitsrecht künftig verstärkt auf die in § 879 Abs 3 ABGB positivierte Differenzierung zwischen ausverhandelten und vorformulierten Abreden Rücksicht nimmt. Er teilt auch die Ansicht des OGH, dass im Arbeitsrecht angesichts der strukturellen Überlegenheit des Arbeitgebers von einer unterschiedslosen Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB auf generell und im Einzelfall vorformulierte Vertragsbedingungen auszugehen sei. Doch gelte dies nur für den Individualprozess, während das kollektive Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG Betroffenheit mehrerer Arbeitnehmer und damit Mehrfachverwendung voraussetze.