BGBl I 2021/220, ausgegeben am 30. 12. 2021
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
4 Monate Anspruch nach Schulausbildung
Grundvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist, dass sie sich in Berufsausbildung befinden. Wird eine Berufsausbildung beendet, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Als Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe ist die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs 5 FLAG).