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Niksova, Stolperfallen beim Frühwarnsystem iSd § 45a AMFG, DRdA 2021, 472

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6780/17/2022 Heft 6780 v. 7.1.2022

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, mehrere Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Frühwarnsystem iSd § 45a AMFG ausgelöst werden. Ausgehend von einem fiktiven Sachverhalt erörtert Niksova wichtige Aspekte des Frühwarnsystems, deren Beachtung für Arbeitgeber deshalb von großer Bedeutung ist, weil Fehler beim Frühwarnsystem mit der Unwirksamkeit der Kündigungen sanktioniert werden. Probleme bereitet in der Praxis neben dem Betriebsbegriff (Zählen etwa Filialen als Betriebe iSd § 45a AMFG?) oft die Frage, welche Personen als "in der Regel im Betrieb beschäftigt" gelten (Sind etwa Filialleiter oder befristet beschäftigte Mitarbeiter mitzuzählen?), und die Auslegung des Begriffs der "Auflösungen" iSd § 45a Abs 1 AMFG (Zählen nur Kündigungen oder auch vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen mit?). Weiters geht die Autorin auf die beiden 30-Tage-Fristen des § 45a AMFG ein (Wann ist das AMS zu verständigen? Können durch eine zeitliche Streuung der Auflösungen die Rechtswirkungen des § 45a AMFG vermieden werden?) und untersucht, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Frühwarnsystem auslöst (Sind einvernehmliche Auflösungen vor Fristablauf zulässig?).

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