BGBl II 2021/538, ausgegeben am 13. 12. 2021
Verordnung des BMA betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs 3b ASVG und § 258 Abs 3b B-KUVG
Verlängerung bis 31. 3. 2022
Mit der Verordnung wird verfügt, dass im Zeitraum 15. 12. 2021 bis 31. 3. 2022 wieder eine erstattungsfähige Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich ist. Die Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts ist, dass die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. 12. 2021 (neu)