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Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes muss vor Beginn der Ausbildung erfolgen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6780/8/2022 Heft 6780 v. 7.1.2022

AVRAG: § 2d

Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten (und des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts) verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

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