Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2022 für das Verfahren 1. Instanz € 330,- bzw € 555,- und für das Berufungsverfahren € 555,- (BGBl II 2021/552). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2022 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2020/551, ARD 6729/2/2020, anzuwenden.