Ausgehend von zwei aktuellen Entscheidungen des EuGH (EuGH 9. 3. 2021, C-344/19 , Radiotelevizija Slovenija, und EuGH 9. 3. 2021, C-580/19 , Stadt Offenbach am Main) beleuchten die Autoren die damit einhergehende Weiterentwicklung der arbeitszeitrechtlichen Einordnung von Rufbereitschaften. Aus den Entscheidungen geht hervor, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit iS der RL 2003/88/EG ist, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, dass es in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsorts wenig Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gibt. Insgesamt zeigen die beiden Urteile, dass der EuGH für die Frage des Vorliegens von Arbeitszeit oder Ruhezeit bei Bereitschaftsdiensten formale Abgrenzungskriterien nicht mehr genügen lässt und eine qualitative Beurteilung vornimmt, die auf die Einschränkungen der Arbeitnehmer in ihrem Freizeitverhalten abstellt, welche durch Maßnahmen der Arbeitgeber entstehen. Der Wohnort des Arbeitnehmers und natürliche geographische Gegebenheiten sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit oder als Ruhezeit zu werten ist, in der Regel nicht relevant.