ASVG: § 255 Abs 1
OGH 19. 5. 2021, 10 ObS 78/21z
Der 1963 geborene Kläger hat 1983 die Lehrabschlussprüfung als Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt. Von 1996 bis 2018 war er als Servicetechniker beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten die Wartung, Reparatur und Störungsbehebung bei Aufzugsanlagen und Fahrtreppen. Dabei handelt es sich um nicht unbedeutende Teiltätigkeiten des erlernten Berufs.