ASVG: § 255, § 273
OGH 29. 7. 2021, 10 ObS 91/21m
Der 1961 geborene Kläger war zuletzt als Polier tätig. Die Vorinstanzen wiesen seinen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. 4. 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger auf den Beruf eines Bauproduktefachberaters im Außendienst (hauptsächlich für Firmenkunden) verweisbar sei. Die Einweisung in diese Tätigkeit erfolgt "on the Job", dh durch Mitarbeit mit einem erfahrenen Außendienstmitarbeiter und im Selbststudium am Arbeitsplatz, unterstützt durch externe Ausbildungsmodule hinsichtlich der spezifischen EDV und in der Verkaufstechnik. Die Einweisungszeit ist mit fünf bis sechs Monaten anzusetzen. In diesen Zeitraum ist eingeschlossen, dass sich der Kläger noch Basis-EDV-Kenntnisse aneignen muss, wie sie etwa vom AMS in Form eines einwöchigen Kurses angeboten werden.