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Kammerumlagen 2022 - keine Änderungen gegenüber 2021

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6777/4/2021 Heft 6777 v. 10.12.2021

Die Höhe des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gemäß § 122 Abs 8 und Abs 9 Wirtschaftskammergesetz bleibt im Jahr 2022 gegenüber 2021 unverändert (Wien: 0,38 %; NÖ: 0,38 %; Bgld: 0,42 %; OÖ: 0,34 %; Slbg: 0,39 %; Tirol: 0,41 %; Vlbg: 0,37 %; Stmk: 0,37 %; Ktn: 0,39 %). Auch bei der von allen Mitgliedern der WKO zu entrichtenden Kammerumlage gemäß § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage I) kommt es gegenüber 2021 zu keinen Änderungen (Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage unter 3 Mio €: 0,29 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage zwischen 3 Mio € und 32,5 Mio €: 0,2755 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage über 32,5 Mio €: 0,2552 %).

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