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SV-Verzugszinsen ab 2022

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6777/3/2021 Heft 6777 v. 10.12.2021

Mit 1. 7. 2021 kam es zu einer Absenkung des Verzugszinssatzes für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, auf 1,38 % (§ 746 Abs 4 ASVG). Dieser reduzierte Zinssatz gilt befristet bis 30. 9. 2022, danach gilt bis Ende 2022 ein Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge von 3,38 %.

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