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Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6777/2/2021 Heft 6777 v. 10.12.2021

Aktuell ist eine erstattungsfähige Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest noch bis 14. 12. 2021 möglich. Mit BGBl I 2021/197 wurde nun die gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung dieser Maßnahme durch Verordnung bis 30. 6. 2022 geschaffen. Künftig darf ein Arzt ein positives COVID-19-Risikoattest aber nur noch für Personen ausstellen, bei denen entweder trotz mindestens dreimal erfolgter Impfung gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder die aus medizinischen Gründen (noch) nicht geimpft werden können. Der Dienstgeber kann zusätzlich verlangen, dass das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers bestätigt wird. Ob für den Zeitraum ab 15. 12. 2021 eine Freistellungs-Verordnung erlassen wird, bleibt abzuwarten.

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