Der Beitrag widmet sich der ausnahmsweisen Wirksamkeit jener Erklärungen des BR-Vorsitzenden, die nicht durch einen BR-Beschluss gedeckt sind. Aus Judikatur und Schrifttum geht hervor, dass der BR ungedeckte Vertretungsakte gegen sich gelten lassen muss, wenn der Erklärungsempfänger den Mangel der beschlussmäßigen Deckung weder kannte noch kennen musste. Das Erfordernis des guten Glaubens des Erklärungsempfängers weist jedoch kaum noch einschränkende Wirkung auf. Mathy nimmt eine Neubewertung der Thematik vor und greift dabei auf die Anscheinsvollmacht als dogmatische Grundlage der Rechtsfigur des Schutzes des Vertrauens des gutgläubigen Erklärungsempfängers zurück. Es sei unumgänglich, sowohl in Bezug auf die notwendige Zurechenbarkeit des vom BR-Vorsitzenden gesetzten Rechtsscheins zum BR als auch in Bezug auf die erforderliche Vertrauensdisposition des Erklärungsempfängers Modifikationen vorzunehmen. Das bislang wenig beachtete Verhältnis zwischen dem BR-Vorsitzenden und dem BR sei stärker in den Fokus zu rücken; der bloße Umstand der Wahl des BR-Vorsitzenden durch den BR genüge nicht, um die Zurechenbarkeit des vom BR-Vorsitzenden gesetzten Rechtsscheins zum BR zu begründen. Es sei vielmehr erforderlich, dass dieser Rechtsschein jedem einzelnen BR-Mitglied entweder durch ein objektiv fehlerhaftes aktives Tun oder durch ein zumindest fahrlässiges Unterlassen zugerechnet werden kann. Außerdem müsse der Umstand der erfolgten Vertrauensdisposition wieder stärker berücksichtigt werden. Bei Betriebsvereinbarungen kraft Rechtsschein aufgrund ihrer Normwirkung sei ein besonders strenger Maßstab anzuwenden. Lediglich die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der BV getroffenen konkreten Maßnahmen seien zu schützen.