Gemäß § 45a Abs 1 AMFG haben Arbeitgeber die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen "aufzulösen", die den jeweiligen Schwellenwert überschreitet. Auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung ist auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen anzurechnen, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden. In der Entscheidung 9 ObA 47/21h (= ARD 6757/5/2021) hat der OGH ausgesprochen, dass sich die Sanktionsdrohung der Unwirksamkeit der Auflösungen gemäß § 45a Abs 5 AMFG nicht auf arbeitgeberseitig initiierte einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses, sondern nur auf Kündigungen bezieht. Tomandl analysiert diese Entscheidung und betont insbesondere, dass sich eine ausdehnende Interpretation des § 45a Abs 5 AMFG verbietet. Dem Wortlaut dieser Bestimmung liege keine abweichende Absicht des Gesetzgebers zugrunde, der Gesetzgeber wollte vielmehr die Sanktion auf den Fall der Kündigung beschränken. Da auch das Europarecht keine Ausweitung dieser Sanktion verlangt, sei Abs 5 auf einvernehmliche Lösungen, die vom Arbeitgeber initiiert wurden, nicht anzuwenden. Dem OGH sei jedenfalls zuzustimmen.